Wohnung mieten in Österreich: Die 10 Schritte zu Ihrem Mietobjekt

Fylpi Immobilienwissen, Expertenredaktion für Immobilienmärkte und Markttransparenz in ÖsterreichVeröffentlicht am 24. September 2026Aktualisiert am 24. September 202611 Min. Lesezeit

Eine Wohnung zu mieten beginnt in Österreich nicht mit der Besichtigung, sondern mit der Frage, welchem Bereich des Mietrechtsgesetzes das Objekt unterliegt. Von den nötigen Unterlagen über das rechtlich bindende Mietanbot bis zur Kündigung zeigt dieser Leitfaden die 10 Schritte, die für ein rechtssicheres Mietverhältnis entscheidend sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Mietrechtsgesetz (MRG) unterscheidet Vollanwendungs-, Teilanwendungsbereich und Vollausnahme – diese Einstufung bestimmt Mietzinsbildung, Kündigungsschutz und Mindestvertragsdauer.
  • Ein unterschriebenes Mietanbot ist bereits rechtlich bindend, sobald der Vermieter es gegenzeichnet – nicht erst der spätere Mietvertrag.
  • Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip: Die Maklerprovision zahlt, wer den Makler beauftragt hat.
  • Befristete Mietverträge im Voll- oder Teilanwendungsbereich brauchen eine Mindestdauer von drei Jahren; für Mieter beträgt die faktische Mindestbindung durch die gesetzliche Kündigungsfrist 16 Monate.
  • Ein detailliertes Übernahmeprotokoll mit Fotos ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber der wirksamste Schutz bei der späteren Kautionsrückzahlung.
In diesem Artikel

Einleitung

Die Miete von Wohnräumen ist in Österreich im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt. Das Gesetz unterscheidet Immobilienarten, die je nach Art und Eigenschaft in den Vollanwendungs- oder Teilanwendungsbereich fallen, oder die vollständig aus dem Geltungsbereich des MRG ausgeschlossen sind.

Um ein korrektes und reibungsloses Mietverhältnis zu gestalten, ist es deshalb der erste und wichtigste Schritt, festzustellen, welchem Bereich des MRG das gewünschte Mietobjekt unterliegt.

Wohnimmobilien sind Immobilien, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen: Wohnung, Einzelhaus, Reihenhaus oder Doppelhaushälfte. Zum Vollausnahmebereich gehören dabei Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie Dienst- oder Ferienwohnungen. Alle anderen Wohnobjekte fallen in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG.

Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), das die Förderung und Verwaltung gemeinnütziger Wohnbauunternehmen regelt, sind in diesem Leitfaden nicht berücksichtigt.

Schritt 1: Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen bereit

Bevor Sie sich auf die Suche nach einer Wohnung begeben, sollten folgende Unterlagen bereitliegen:

  • aktueller Lichtbildausweis

  • gültiger Aufenthaltstitel

  • Einkommensnachweis: Gehaltsbestätigungen der letzten drei Monate – oder ein Kontoauszug, der Ihre Bonität aussagekräftig belegt

Praxis-Tipp von Fylpi Immobilienwissen

In der Praxis erwarten Vermieter meist, dass das monatliche Einkommen etwa das Dreifache der Miete beträgt. Ist der Vermieter vom Einkommensniveau nicht überzeugt, kann eine Mietbürgschaft die fehlende Bonität ausgleichen und die Entscheidung zu Ihren Gunsten beeinflussen.

Schritt 2: Kalkulieren Sie die zusätzlichen Kosten

Neben dem Mietpreis selbst entstehen beim Abschluss eines Mietvertrages weitere Kosten, die Sie von Anfang an einplanen sollten:

  • Kaution: in der Regel 3 bis 6 Monatsmieten; in besonderen Fällen kann der Vermieter auch mehr verlangen.

  • Mindestlaufzeit befristeter Verträge: Die gesetzliche Mindestdauer eines befristeten Mietvertrags im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG beträgt für Konsumenten faktisch 16 Monate – zusammengesetzt aus 12 Monaten Mietdauer, 3 Monaten Kündigungsfrist und 1 Monat für die Benachrichtigung. Kalkulieren Sie die Miete deshalb für mindestens diesen Zeitraum ein.

  • Maklerprovision: fällt nur an, wenn die Wohnung über einen von Ihnen beauftragten Makler vermittelt wurde.

Achtung: Bestellerprinzip seit 1. Juli 2023. Bei der Vermittlung von Wohnungen gilt seit diesem Datum das Bestellerprinzip: Der Makler wird von derjenigen Partei bezahlt, die ihn tatsächlich beauftragt hat. Die gesetzlichen Provisionssätze sind Obergrenzen, keine Fixpreise.

Vermittlung über Makler

Vertragsdauer

Vom Vermieter zu zahlen

Vom Mieter zu zahlen

Mehr als 3 Jahre oder unbefristet

3 Bruttomonatsmieten

2 Bruttomonatsmieten

Bis zu 3 Jahre

3 Bruttomonatsmieten

1 Bruttomonatsmiete

Ergänzungsprovision bei Verlängerung/Umwandlung in unbefristet

höchstens ½ Bruttomonatsmiete

höchstens ½ Bruttomonatsmiete

Vermittlung über Hausverwaltung

Vertragsdauer

Vom Vermieter zu zahlen

Vom Mieter zu zahlen

Unbefristet oder Befristung über 3 Jahre

2 Bruttomonatsmieten

(1 Bruttomonatsmiete)

Befristung von 2 bis 3 Jahren

2 Bruttomonatsmieten

(½ Bruttomonatsmiete)

Befristung unter 2 Jahren

1 Bruttomonatsmiete

(höchstens ½ Bruttomonatsmiete)

Als Provision vereinbart werden. Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomonatsmietzins herangezogen. Dieser besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentliche Abgaben, einem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift) und einer allfälligen Möbelmiete. Zur Bruttomonatsmiete darf dann noch die Umsatzsteuer dazu verrechnet werden.

Quelle: https://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Bauen__Wohnen_und_Versorgungsleistungen/Wohnen/Rund_um_die_Miete/Immobilienmakler-innen.html

Schritt 3: Legen Sie ein korrektes Mietanbot vor

Das Mietanbot ist Ihr verbindliches Angebot an den Vermieter, das Objekt zu den darin angegebenen Bedingungen anzumieten. Sobald Sie es unterschrieben haben, sind Sie an diese Bedingungen gebunden. Nimmt der Vermieter das Mietanbot ebenfalls an und unterschreibt, kommt bereits ein Mietvertrag zustande – die genauen Details werden danach im schriftlichen Mietvertrag festgehalten.

Halten Sie sich nicht an die im Mietanbot angegebenen Bedingungen, kann das unangenehme Folgen haben. Im schlimmsten Fall kann der Vermieter Sie auf Einhaltung klagen. Wurde die Wohnung über einen von Ihnen beauftragten Makler vermittelt, fällt bereits mit der Unterfertigung des Mietanbots die Maklerprovision an.

Mindestinhalt eines Mietanbots:

  • Objekt und Adresse

  • Namen der Vertragsparteien

  • Art der Miete (Haupt- oder Untermiete)

  • zu vereinbarende Mietdauer

  • zu vereinbarender Mietzins, aufgegliedert nach Hauptmietzins, Betriebskosten, Heizkosten, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Möbelmiete

  • Nutzfläche der Wohnung und deren Ausstattung

Praxis-Tipp von Fylpi Immobilienwissen

Verlangen Sie zu Ihrer Absicherung, dass alle relevanten Zusagen ausdrücklich schriftlich im Mietanbot oder in einem Zusatzblatt festgehalten werden – etwa Weitergaberecht, Benützung des Gartens, Recht auf Tierhaltung, Investitionsablösen oder Mietzinsvorauszahlung. Hängt der Vertragsabschluss noch von einer Bedingung ab – etwa einem noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag –, halten Sie das ausdrücklich als Vorbehalt fest, in der Praxis meist mit dem Wort „vorbehaltlich". Und legen Sie eine Bindungsfrist fest, bis zu der der Vermieter annehmen muss: Nach Ablauf dieser Frist sind Sie an Ihr Mietanbot nicht mehr gebunden. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für Konsumenten zusätzlich Rücktrittsrechte vor.

Schritt 4: Stellen Sie fest, dass der Mietpreis gerechtfertigt ist

In Österreich gibt es zwei Arten von Mietzins: den freien Mietzins und den gedeckelten Mietzins.

Die Mietpreisdeckelung gilt grundsätzlich für Gebäude, die vor 1953 errichtet wurden, für vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden vor 1945 sowie für öffentlich geförderte Neubauten. Unter den gedeckelten Mietzins fällt eine Reihe historisch gewachsener Mietzinsarten. Für neue Mietverträge gilt seit 1994 der Richtwertmietzins: ein für jedes Bundesland festgelegter Ausgangswert für eine sogenannte Normwohnung, der über Zu- und Abschläge an das konkrete Objekt angepasst wird. Die Richtwerte werden in der Regel alle zwei Jahre zum 1. April an die Inflation angepasst.

Normwohnung: Nutzfläche zwischen 30 und 130 m², brauchbarer Zustand, mit Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC und zeitgemäßer Bademöglichkeit

Für freifinanzierte Gebäude, die nach 1953 ohne öffentliche Mittel errichtet wurden, sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt dagegen eine freie Mietzinsvereinbarung – hier orientiert man sich ausschließlich an den üblichen Marktpreisen.

Was darf in der Miete berechnet werden?

  • Hauptmietzins netto (gedeckelt oder frei, abhängig von Wohnungskategorie, Alter des Hauses und weiteren gesetzlichen Bestimmungen)

  • Anteil an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben (z. B. Müllabfuhr, Wasser, Reinigung)

  • gegebenenfalls Anteil für Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Lift, Spielplatz, Heizungsanlage)

  • gegebenenfalls Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (z. B. Möbel, Waschmaschine)

  • 10 % Umsatzsteuer

Wird eine Garage oder ein Stellplatz separat angemietet, gilt für die Zusammensetzung des Mietpreises dasselbe wie bei der Wohnung – nur die Umsatzsteuer beträgt hier 20 %.

Schritt 5: Prüfen Sie die Vertretungsberechtigung

Bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, sollten Sie feststellen, dass Ihr Vertragspartner tatsächlich berechtigt ist, die Wohnung an Sie zu vermieten. Dazu berechtigt sind:

  1. der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin

  2. die Hausverwaltung, die das Objekt verwaltet

  3. eine bevollmächtigte Person

Ob Ihr Vertragspartner Wohnungseigentümer ist, lässt sich im Grundbuch überprüfen. Die Hausverwaltung wird per Vollmacht oder direkt im Kaufvertrag der Wohnung beauftragt – bei Zweifeln können Sie das Vorlegen dieser Vollmacht bzw. des entsprechenden Kaufvertragsauszugs verlangen. Auch ein Wohnungseigentümer kann eine andere Person bevollmächtigen; auch hier gilt: Vollmacht verlangen und deren Gültigkeit prüfen.

Praxis-Tipp von Fylpi Immobilienwissen

Verwechseln Sie niemals Hauptmiete und Untermiete. Bei einem Untermietverhältnis prüfen Sie, ob die Untervermietung im konkreten Objekt überhaupt zulässig ist und ob die verlangte Miete dem gesetzlichen Rahmen entspricht. Holen Sie sich hier im Zweifel professionellen Rat.

Schritt 6: Schließen Sie den Mietvertrag ab

Ein Mietvertrag ist die – mündliche, schriftliche oder stillschweigende – Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über ein bestimmtes Objekt zu einem bestimmten Mietzins. Ein schriftlicher Mietvertrag sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Namen der Vertragsparteien

  • genaue Beschreibung des Mietobjekts: Adresse, Größe in m², Aufzählung der Räumlichkeiten, zugehörige Keller- oder Dachbodenräume sowie gegebenenfalls Kfz-Stellplätze

  • Beschreibung der Ausstattung (Heizungsart, Sanitärausstattung, Einbauküche etc.)

  • Regelungen zur Nutzung von Garten, Fahrradabstellraum, Waschküche und anderen Gemeinschaftsflächen

  • Datum von Mietbeginn bzw. Übergabe

  • Vertragsdauer – unbefristet oder befristet mit Enddatum

  • Höhe der monatlichen Miete, aufgeschlüsselt in Hauptmietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer

  • ob der Hauptmietzins wertgesichert ist und, wenn ja, in welcher Form (z. B. Inflationsanpassung mit Schwellenwert)

  • den Betriebskostenschlüssel

  • ob und in welcher Höhe eine Kaution zu leisten ist, und wie sie übergeben wird

  • Regelung der Erhaltungspflichten (dazu mehr in Schritt 8)

  • alle mündlich zugesagten Details – schriftlich festgehalten

Schritt 7: Übernehmen Sie das Objekt

Für die Wohnungsübernahme gibt es in Österreich keine gesetzlichen Formvorschriften. In der Praxis ist ein detailliertes Übernahmeprotokoll aber das wirksamste Mittel, um spätere Streitigkeiten – insbesondere rund um die Kautionsrückzahlung – zu vermeiden.

Worauf Sie bei der Übernahme achten sollten:

  • Die Übernahme sollte an einem Tag vor dem Umzug stattfinden, am besten bei Tageslicht.

  • Die Wohnung muss leer sein; nur mitgemietete Gegenstände (z. B. Einbauküche) dürfen sich noch darin befinden.

  • Die Anwesenheit einer dritten Person (z. B. Makler) hilft, einen neutralen Blick zu bewahren.

  • Gehen Sie die Wohnung gemeinsam durch und halten Sie alle Mängel schriftlich im Protokoll fest.

  • Dokumentieren Sie Schäden zusätzlich mit Fotos – auch bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Ihnen und dem Vermieter.

  • Halten Sie die Zählerstände für Strom und Heizung im Protokoll fest, ebenfalls am besten mit Foto.

  • Vermerken Sie die Anzahl der übernommenen Schlüssel.

  • Lassen Sie das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben.

Praxis-Tipp von Fylpi Immobilienwissen

Auch nach dem Einzug haben Sie noch Zeit, versteckte Mängel festzustellen und dem Vermieter zu melden – in der Praxis gelten dafür rund vier Wochen als angemessen.

Schritt 8: Achten Sie auf die Erhaltungspflichten

Die gesetzlichen Erhaltungspflichten für Mieter sind in Österreich klar geregelt – allerdings unterschiedlich, je nachdem, welchem Bereich des MRG das Objekt unterliegt. Bei Neubauten (Gebäude nach 1953 ohne öffentliche Mittel errichtet) hängt die Erhaltungspflicht von der vertraglichen Vereinbarung ab; achten Sie hier bei Vertragserstellung und Unterzeichnung besonders auf die entsprechenden Klauseln. Im Vollanwendungsbereich des MRG – also im Altbau – gelten dagegen feste gesetzliche Regeln.

Die Erhaltungspflicht des Vermieters in diesem Bereich umfasst insbesondere:

  • allgemeine Teile des Hauses: Dach, Fassade, Mauern, Außenfenster, Außentüren, Stiegenhaus, Hausbesorger-Dienstwohnung, Leitungen

  • die Mietgegenstände selbst, wenn ein ernster Schaden oder eine Gesundheitsgefährdung vorliegt – etwa Wasserrohrbruch, Schimmel an den Wänden oder undichte bzw. gefährliche Leitungen

  • Gemeinschaftsanlagen: Zentralheizung, Lift, Sauna, Garten, Waschküche etc.

  • Kanalanschluss

  • Energiesparmaßnahmen (z. B. Wärmeschutzfenster)

Praxis-Tipp von Fylpi Immobilienwissen

Sonderfall Therme: War die Therme mitvermietet, muss der Vermieter sie reparieren oder erneuern – diese Regel gilt für nahezu alle Mietverhältnisse, ausgenommen Objekte im Vollausnahmebereich des MRG wie gemietete Ein- oder Zweifamilienhäuser. Der Mieter ist im Gegenzug verpflichtet, das Gerät regelmäßig warten zu lassen (üblicherweise einmal jährlich) und einen festgestellten Schaden umgehend zu melden.

Schritt 9: Befristung und Verlängerung des Mietvertrages

Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit – eine gesonderte Kündigung zum Ablaufdatum ist nicht nötig. Um eine Befristung wirksam zu vereinbaren, gelten je nach MRG-Bereich unterschiedliche Regeln:

Vollausnahmebereich (Ein- oder Zweifamilienhäuser, Dienst- und Ferienwohnungen): Eine Befristung kann formfrei, also auch mündlich, vereinbart werden; eine Mindestdauer ist nicht vorgeschrieben. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich dennoch immer die Schriftform.

Voll- und Teilanwendungsbereich:

Bei befristeten Wohnungsmietverträgen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) gilt jedoch eine gesetzliche Mindestbefristung von fünf Jahren (bei gewerblichen Vermietern) bzw. drei Jahren (bei privaten Kleinvermietern).

Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/wohnen/3/Seite.210215

Befristung kann beliebig oft verlängert werden. Sieht Ihr Vertrag eine kürzere Befristung vor, obwohl er in den Voll- oder Teilanwendungsbereich fällt, ist die gesetzliche Mindestdauer nicht eingehalten – der Vertrag gilt dann automatisch als unbefristet. Im Vollanwendungsbereich verringert sich außerdem der höchstzulässige Hauptmietzins bei befristeten Mietverhältnissen um 25 %.

Wird ein befristeter Vertrag nach Ablauf nicht verlängert oder aufgelöst, geht er automatisch in einen erneut auf fünf bzw. drei Jahre befristeten Vertrag über; erfolgt danach wieder keine Verlängerung oder Auflösung, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert. In der Praxis wird eine Verlängerung meist erst kurz vor Ablauf der Befristung ausdrücklich vereinbart oder ein nahtlos anschließender neuer Vertrag abgeschlossen – dabei kann der Mietzins angehoben werden, muss dabei aber den gesetzlichen Rahmen einhalten.

Praxis-Tipp von Fylpi Immobilienwissen

Um festzustellen, welchem Bereich des MRG Ihr konkretes Mietobjekt unterliegt, empfiehlt sich professionelle Expertise – die Einstufung ist nicht immer eindeutig, hat aber unmittelbare Auswirkungen auf Mindestdauer, Mietzinshöhe und Kündigungsschutz.

Schritt 10: Beendigung des Mietverhältnisses

Es gibt mehrere Wege, ein Mietverhältnis zu beenden: Zeitablauf bei befristeten Verträgen, einvernehmliche Beendigung, oder Kündigung durch Mieter oder Vermieter.

Zeitablauf. Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne gesonderte Kündigung.

Einvernehmliche Beendigung. Grundsätzlich jederzeit möglich.

Kündigung durch den Mieter im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG:

  • Befristeter Vertrag: Sie können jedenfalls nach Ablauf eines Jahres kündigen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten. Daraus ergibt sich die bereits erwähnte faktische Mindestbindung von 16 Monaten.

  • Unbefristeter Vertrag: Sofern der Vertrag nichts anderes regelt, können Sie mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten kündigen. Ein vertraglicher Kündigungsverzicht des Mieters kann rechtswirksam über mehrere Jahre vereinbart werden – vermeiden Sie solche Klauseln nach Möglichkeit.

Kündigung durch den Mieter im Vollausnahmebereich (Ein- oder Zweifamilienhäuser): Hier sind grundsätzlich die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich. Enthält ein befristeter Vertrag keine Regelung zur vorzeitigen Kündigung, gibt es keine Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung; ist sie vereinbart, gilt diese Vereinbarung. Bei unbefristeten Verträgen gilt ohne abweichende Regelung ebenfalls die einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten.

Die Kündigung muss immer schriftlich an den Vermieter gerichtet werden; maßgeblich für den Fristenlauf ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter.

Kündigung durch den Vermieter. Für Vermieter gelten im Mietrecht deutlich engere Regeln: Eine Kündigung ist nur aus bestimmten, gesetzlich definierten wichtigen Gründen möglich – etwa bei Zahlungsverzug trotz Mahnung, grober Vernachlässigung des Mietobjekts, unbefugter Weitergabe an Dritte, dauerhaftem Leerstand ohne triftigen Grund oder Eigenbedarf des Vermieters. Eine vollständige Übersicht der Kündigungsgründe hat die Mietervereinigung Österreichs zusammengestellt.

Praxis-Tipp von Fylpi Immobilienwissen

Auch wenn ein Kündigungsgrund im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ist er in der Praxis oft unwirksam – lassen Sie einen entsprechenden Vertrag im Zweifel prüfen, bevor Sie sich darauf verlassen oder berufen.

Fazit

Die 10 Schritte zur Wohnungsmiete zeigen: Der entscheidende erste Schritt ist nicht die Besichtigung, sondern die Frage, welchem Bereich des Mietrechtsgesetzes das Objekt unterliegt. Diese Einstufung zieht sich durch das gesamte Mietverhältnis – von der Mietzinsbildung über die Mindestvertragsdauer bis zu den Erhaltungspflichten und den Kündigungsmöglichkeiten.

Wer seine Unterlagen frühzeitig bereithält, das Mietanbot sorgfältig prüft, die Vertretungsberechtigung des Vermieters kontrolliert und bei der Übernahme ein detailliertes Protokoll führt, reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten erheblich – und geht mit einer soliden Grundlage in ein rechtssicheres Mietverhältnis.

Fylpi Immobilienwissen, Expertenredaktion für Immobilienmärkte und Markttransparenz in Österreich. Fylpi Immobilienwissen veröffentlicht Fachbeiträge zu Immobilienmärkten, Marktsegmenten, Preisen, rechtlichen Rahmenbedingungen und Standortfaktoren in Österreich. Die Inhalte werden fachlich geprüft.

Offizielle Quellen

Häufige Fragen

Ist ein Mietanbot in Österreich rechtlich bindend?

Ja. Sobald Sie das Mietanbot unterschreiben, sind Sie an die darin genannten Bedingungen gebunden. Nimmt der Vermieter es ebenfalls an, kommt bereits ein Mietvertrag zustande – unabhängig vom späteren schriftlichen Vertrag.

Wer zahlt seit 2023 die Maklerprovision bei der Wohnungsmiete?

Seit dem Bestellerprinzip vom 1. Juli 2023 zahlt der Makler derjenige, der ihn tatsächlich beauftragt hat – üblicherweise der Vermieter, sofern der Mieter den Makler nicht selbst engagiert hat.

Wie lange ist ein Mieter bei einem befristeten Mietvertrag im Voll- oder Teilanwendungsbereich mindestens gebunden?

Faktisch 16 Monate: Der Mieter kann frühestens nach einem Jahr kündigen, muss dabei aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten einhalten.

Ist ein Wohnungsübergabeprotokoll gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, es gibt dazu keine gesetzliche Formvorschrift. In der Praxis ist ein detailliertes, von beiden Seiten unterschriebenes Protokoll mit Fotos aber der wirksamste Schutz vor späteren Streitigkeiten, insbesondere rund um die Kaution.

Kann der Vermieter einen Mietvertrag jederzeit kündigen?

Nein. Anders als der Mieter braucht der Vermieter dafür einen gesetzlich anerkannten wichtigen Grund, etwa Zahlungsverzug, grobe Vernachlässigung des Objekts oder Eigenbedarf.

Quellen

Fylpi Immobilienwissen, Expertenredaktion für Immobilienmärkte und Markttransparenz in Österreich

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