Ausländer, die in Österreich eine Immobilie erwerben möchten, benötigen in der Regel eine behördliche Genehmigung. Eine Ausnahme gilt für Bürgerinnen und Bürger aus EU- und EWR-Staaten – sie werden rechtlich wie Österreicher behandelt und können ohne Einschränkungen Eigentum erwerben.
Genehmigungspflicht für Drittstaatsangehörige
Staatsangehörige aus Drittstaaten (Länder außerhalb der EU und des EWR) müssen grundsätzlich ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Allerdings gibt es bilaterale Abkommen mit bestimmten Ländern, die den Immobilienkauf erleichtern oder eine Genehmigung überflüssig machen. In solchen Fällen ist jedoch meist eine offizielle Bestätigung erforderlich, dass keine Genehmigung nötig ist.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in Wien
Bestimmte Antragsteller sind laut Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz von der Genehmigungspflicht ausgenommen und erhalten eine Negativbestätigung:
Personen mit besonderen staatsvertraglichen Verpflichtungen
Dazu gehören Beschäftigte folgender internationalen Organisationen:
UNO, CTBTO (mit Ausnahme unselbstständig Erwerbstätiger), ICMPD, UNIDO, OSZE,
Joint Vienna Institute, OPEC Fonds, Wassenaar Arrangement,
Europäische Patentorganisation, IAEO/IAEA.(Sonderregelungen gelten nicht für Ehepartner.)
Sonstige Ausnahmefälle
Iranische Staatsbürger, die nicht unselbstständig erwerbstätig sind
Juristische Personen aus der Schweiz
Unterschiede zwischen den Bundesländern
Die genauen Regelungen sind im jeweiligen Ausländergrunderwerbsgesetz der einzelnen Bundesländer festgelegt. Beispielsweise benötigen Drittstaatsangehörige in Graz keine Genehmigung. In Wien entfällt die Genehmigungspflicht für Ehepaare, wenn einer der Partner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
In folgenden Fällen ist keine Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz erforderlich:
Wenn Ehegattinnen und Ehegatten als gemeinsame Erwerberinnen oder Erwerber auftreten und eine/einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
Auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) und eine Partnerin oder ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
Wenn die Einräumung eines Superädifikates (bewegliches Gut) nur gerichtlich hinterlegt wird
Bei Rechtsgeschäften von Todes wegen (Eigentumserwerb aufgrund eines Testamentes oder einer Einantwortungsurkunde)
Natürliche und juristische Personen der EWR-Mitgliedsstaaten
Schweizerische natürliche Personen
Für Ehegattinnen und Ehegatten einer Person mit EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft gelten in den meisten Fällen ebenfalls diese Sonderregelungen, wenn das Rechtsgeschäft gemeinsam abgeschlossen wurde.